Niedersachsen klar Logo

Kosten

ANWALTLICHE VERTRETUNG IM ARBEITSGERICHTLICHEN VERFAHREN

Im erstinstanzlichen Verfahren vor den Arbeitsgerichten besteht kein Anwaltszwang. Die Parteien können sich dort vielmehr selbst vertreten oder durch eine andere Person vertreten lassen (§ 11 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Anwaltszwang besteht lediglich vor den Landesarbeitsgerichten oder dem Bundesarbeitsgericht. Hier müssen die Parteien sich durch Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt ist jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.


RECHTSANWALTSKOSTEN

"Wer verliert, der trägt die Kosten" - dieser Grundsatz gilt im arbeitsrechtlichen Bereich nicht uneingeschränkt. Im Urteilsverfahren erster Instanz besteht kein Anspruch gegen den Prozessgegner auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten (§ 12a ArbGG); dies gilt auch für die Rechtsanwaltskosten, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens entstehen. Hier trägt jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten selbst.

In der zweiten Instanz und im Revisionsverfahren gilt allerdings wiederum die allgemeine Regelung, dass die Partei, die den Rechtsstreit verliert, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Auf Antrag kann einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).


GERICHTSKOSTEN

Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist im Verhältnis zu den anderen Verfahren kostengünstiger.

Im Urteilsverfahren sind die Gebühren niedriger als in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Darüber hinaus bestehen Kostenprivilegierungen. So werden beispielsweise keine Gerichtsgebühren erhoben, wenn das Verfahren in der ersten Instanz z. B. durch Vergleich endet.


PROZESSKOSTENHILFE UND BEIORDNUNG EINES ANWALTS

Das Gericht kann auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) für den gesamten Rechtsstreit oder für einzelne Anträge gewähren, wenn die Klage - oder auch im umgekehrten Fall die Verteidigung gegen eine Klage - hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die betreffende Partei muss bedürftig sein. Ob dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen des Sozialhilferechts. Dem Antrag muss deshalb eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dazugehörigen Belegen beigefügt werden. Die Richtigkeit der Angaben ist an Eides statt zu versichern.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln